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(3) Qualifizierte ausländische Studierende mit ausländischer Hochschulzugangsberech-tigung, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, können im Ein-zelfall auf Antrag von der Beitragspflicht nach § 1 Abs. 1 für ein oder mehrere Semes-ter befreit werden, wenn die Ruhr-Universität ein besonderes Interesse an der Bildungs-zusammenarbeit mit dem Herkunftsland hat. Die Entscheidung über die Länder, mit de-nen ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit besteht, trifft das Rektorat und berichtet darüber dem Senat der Ruhr-Universität. Die Qualifikation der Studieren-den wird durch Bescheinigung des zuständigen Dekanats oder der vom Dekanat beauf-tragten Stelle nachgewiesen.  
都是些客套话,说白了就看 
1,不享受学费贷款 
2,来自于校长给面子的国家 
 
咱们好像不享受学费贷款吧,so,等消息看校长给不给China面子吧 |   
 
 
 
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