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§ 7 Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht 
 
(6) Bedürftige, qualifizierte ausländische Studierende mit ausländischer 
Hochschulzugangsberechtigung, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen 
besitzen und die im Sommersemester 2007 eingeschrieben sind, können auf Antrag von 
der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 für bis zu 4 Semestern befreit werden. |   
 
 
 
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