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发表于 2014-3-27 13:47
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Die Abrechnungsperiode beträgt für preisfreien und preisgebundenen Wohnraum immer ein Jahr (§ 556 III BGB / § 20 III NMV). Der Vermieter darf die Abrechnungsperiode keinesfalls verlängern. Auch darf der Vermieter eine Abrechnungsperiode nicht in zwei Teilabrechnungsperioden aufspalten (OLG Düsseldorf DWW 2008, 30). 
 
是不是这条法律条文符合:账单里涉及的费用只能是以一年为期限的? |   
 
 
 
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